Satzung des Fördervereins

Freundes- und Förderkreis der

Nelson-Mandela-Schule Dierdorf e.V.

S a t z u n g

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freundes- und Förderkreis der Nelson-Mandela-Schule Dierdorf e.V.“
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Schulstraße 22, 56269 Dierdorf
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Nelson-Mandela-Schule Dierdorf
  1. Im Einzelnen verfolgt der Verein folgende Ziele:
    • Förderung der sozialen Fähigkeiten und eines toleranten Miteinanders
    • Förderung der Berufsorientierung
    • Förderung der Austausche mit anderen Schulen und Ländern
    • Förderung der materiellen Ausstattung
    • Förderung der Inklusion und der Integration
    • Förderung von sozialem Engagement der Schülerinnen und Schüler für andere
    • Förderung der Weiterentwicklung der Schule, des Ganztagsangebotes und der Profilklassen (Bläserklassen und Tabletklassen)
    • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus
  1. Diese Ziele werden insbesondere verwirklicht durch:
    • die Förderung der erzieherischen und unterrichtlichen Belange der Schule im Interesse der Kinder
    • die Aufrechterhaltung der in der Schule entstandenen Gemeinschaft
    • den Gedankenaustausch und die Kontaktpflege zwischen den an der Schule Interessierten
    • Ergänzung und Verbesserung von Materialien, Geräten und Hilfsmitteln
    • Ermöglichung von Aktivitäten
    • im Bedarfsfall die Unterstützung von Schülern bei Schulunternehmungen
    • die Förderung der Berufsorientierung durch Messen und in geeigneter Weise auch Unterstützung der bestehenden Schülerfirmen
    • Bereitstellung von Preisen für besondere schulische Leistungen
    • Sammlungen von Geldern aus sozialen Projekten der Schülerinnen und Schüler und deren Weiterleitung an entsprechende gemeinnützige Träger
    • Zuschüsse zur Durchführung schulischer Veranstaltungen

§3 Mittelverwendung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§52 Absatz 2 Nr. 7 AO „Förderung der Erziehung“)
  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§4 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person und juristische Person öffentlichen und privaten Rechts kann Mitglied des Vereins werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.
  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichen aus der Mitgliederliste und bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
  1. Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied keinen Jahresbeitrag gezahlt und auf eine Mahnung nicht reagiert hat.

§5 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  1. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und dem/der Geschäftsführer/in.
    Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich zu zweit voll vertretungsberechtigt.
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    • dem vertretungsberechtigten Vorstand,
    • Der Schulleiter/die Schulleiterin der Nelson-Mandela-Schule Dierdorf oder dessen Stellvertretung ist qua Amt Mitglied des erweiterten Vorstands.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
    Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
    • Führung der laufenden Geschäfte,
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    • Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • Buchführung,
    • Erstellung des Jahresberichts,
    • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
  1. In Sitzungen, die von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands einberufen werden, kann der Vorstand Beschlüsse fassen. Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; jedes Mitglied hat eine Stimme.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen.
    Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
    Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
  1. Die Mitgliederversammlung kann auch in Form einer elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung und/oder elektronischer Kommunikationsform durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangen. Die Mitgliederversammlung ist als Präsenzversammlung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird.
  1. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
    • Entgegennahme des Kassenberichts,
    • Entgegennahme des Jahresberichts,
    • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, außer den Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins an die „Nelson-Mandela-Schule“ in Dierdorf übertragen, die es im Sinne des Vereinszwecks zu verwerten hat.
    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§10 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 12.04.2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins des „Freundes- und Förderkreis der Nelson-Mandela-Schule Dierdorf e.V.“  beschlossen worden und tritt nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Dierdorf, den 12.04.2023