Teilnahme am Unterricht bei schlechten Witterungsbedingungen

Auszug aus der Schulordnung

(§33 Abs. 5) Erschweren außergewöhnliche wetterbedingte Umstände (z.B. Hochwasser, Glatteis oder Windbruch) den Schulbesuch in erheblichem Maße, so entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar ist. Fällt der gesamte Unterricht für die Schülerinnen und Schüler aus, so sollen die Eltern nach Möglichkeit darüber unterrichtet werden. Die Grundsätze regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem Schulelternbeirat (§ 40 Abs. 6 Nr. 10 SchulG).